Kosten der Pflegevarianten

Im folgenden finden Sie unsere Tagessätze [Stand 01.03.2025]
bei kalendertäglicher in Rechnung Stellung
durchschnittlich 30,42 Tage / Mo.

Unsere Tagessätze

Pflegegrad I bis V

Stand: 01.03.2025

Pflegegrad I

Pflegegrad I € 60,78
Unterkunft & Verpflegung € 25,95
Investitionskosten € 20,00
Investitionskosten Einzelzimmer € 21,50
Gesamtkosten € 3.246,73
Gesamtkosten Einzelzimmer € 3.292,36

 

 

Pflegegrad II

Pflegegrad II Pflegekosten € 77,92
Unterkunft & Verpflegung € 25,95
Investitionskosten € 20,00
Investitionskosten Einzelzimmer € 21,50
Gesamtkosten € 3.768,12
Gesamtkosten Einzelzimmer € 3.813,75

 

 

Pflegegrad III

Pflegegrad III Pflegekosten € 94,82
Unterkunft & Verpflegung € 25,95
Investitionskosten € 20,00
Investitionskosten Einzelzimmer € 21,50
Gesamtkosten € 4.282,22
Gesamtkosten Einzelzimmer € 4.327,85

 

 

Pflegegrad IV

Pflegegrad IV Pflegekosten € 112,44
Unterkunft & Verpflegung € 25,95
Investitionskosten € 20,00
Investitionskosten Einzelzimmer € 21,50
Gesamtkosten € 4.818,22
Gesamtkosten Einzelzimmer € 4.863,85

 

 

Pflegegrad V

Pflegegrad V Pflegekosten € 120,36
Unterkunft & Verpflegung € 25,95
Investitionskosten € 20,00
Investitionskosten Einzelzimmer € 21,50
Gesamtkosten € 5.059,15
Gesamtkosten Einzelzimmer € 5.104,78

 

 

Der Eigenanteil an den monatlichen Heimkosten in den Pflegegraden II, III, IV und V

Doppelzimmer max. € 2.963,15
Einzelzimmer max. € 3.008,78

Nach der Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege nach § 85 SGB XI Pflegeversicherungsgesetz werden seit 01.03.2025 Leistungen der vollstationären Pflege gem. § 43 SGB XI (Dauerpflege) bzw. § 42 SGB XI (eingestreute Kurzzeitpflege) vergütet zu den o.g. kalendertäglichen Pflegesätzen.

Die Ansprüche auf Sozialleistungen nach SGB XII „Hilfe zur Pflege“ bleiben unberührt und werden vom zuständigen Kostenträger/ Sozialträger berechnet und per Bewilligungsbescheid festgesetzt.

Leistungen der Pflegekassen nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI):

Pflegegrad I € 131,00 / Mo. Entlastungsbetrag gem. §28a
Pflegegrad II € 805,00 / Mo. max.
Pflegegrad III € 1.319,00 / Mo. max.
Pflegegrad IV € 1.855,00 / Mo. max.
Pflegegrad V € 2.096,00 / Mo. max.

 

Leistungen der Pflegekassen zur Kurzzeitpflege gem. § 42 SGB XI seit 01.01.2025:

Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige der Pflegegrade II – V für max. 4 Wochen im Kalenderjahr, Leistungshöhe 1.854,– €, Aufstockung aus Mitteln der Verhinderungspflege (Kombinationsleistungen) sind möglich. 50% des Pflegegeldes wird bis zu 8 Wochen weitergezahlt.

Leistungen der Pflegekassen zur Verhinderungspflege gem. § 39 SGB XI seit 01.01.2025:

Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige der Pflegegrade II – V für max. 4 Wochen auf Antrag bei Verhinderung der Pflegeperson für max. 4 Wochen im Kalenderjahr, Leistungshöhe 1.685,– € , 50% des Pflegegeldes werden bis zu 6 Wochen weitergezahlt.

Bewohner: innen der Pflegegrade 2 bis 5 werden seit dem 01.01.2024 durch einen Leistungszuschlag der Pflegekassen nach §43 c SGB XI in Bezug auf die Eigenanteile nach 4.1 entlastet.

Die Höhe dieses Zuschlags steigt je nach Dauer des Leistungsbezuges bei vollstationärer Versorgung und Pflege:

  • bei Leistungsbezug bis einschließlich 12 Monate erhalten Sie 15 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils als Leistungszuschlag an den pflegebedingten Aufwendungen
  • bei Leistungsbezug von mehr als 12 Monaten erhalten Sie 30 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils als Leistungszuschlag an den pflegebedingten Aufwendungen
  • bei Leistungsbezug von mehr als 24 Monaten erhalten Sie 50 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils als Leistungszuschlag an den pflegebedingten Aufwendungen
  • bei Leistungsbezug von mehr als 36 Monaten erhalten Sie 75 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils als Leistungszuschlag an den pflegebedingten Aufwendungen

Bei gesetzlich Versicherten rechnet der Heimträger auf dieser Basis den Leistungszuschlag direkt mit der Pflegeversicherung ab, so dass sich ihr Eigenanteil entsprechend verringert. Privat Versicherte erhalten den Leistungszuschlag direkt von ihrer Versicherung (PVK).

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