Kurzzeit- und / oder Verhinderungspflege

zeitweise Entlastung der pflegenden Angehörigen

Wiedergewinnung von häuslicher Pflegefähigkeit

Unser Leitbild

„Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit.“

Kurzzeit- und/oder Verhinderungspflege – auch für Sie ein Thema?

Die soziale Pflegeversicherung bezeichnet als Kurzzeitpflege nach dem 11. Sozialgesetzbuch (§42 SGB XI) den zeitlich befristeten Aufenthalt eines pflegebedürftigen Menschen in einer vollstationären Pflegeeinrichtung (z.B. Altenpflegeheim), wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht sichergestellt werden kann, im Anschluss einer Krankenhausbehandlung oder Reha-Maßnahme oder in sonstigen Krisensituationen (z.B. Ausfall der Pflegeperson durch Krankheit, Unfall, Urlaub oder wegen Wohnungsumbau, Wohnraumanpassung u. ä.).

Ziel der Kurzzeitpflege ist durch Übergangspflege die zeitweise Entlastung der pflegenden Angehörigen und die Herstellung oder Wiedergewinnung von häuslicher Pflegefähigkeit und etwaige Versorgungslücken zu schließen.

Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige mit festgestellter Pflegebedürftigkeit im Sinne des 11. Sozialgesetzbuches (SGB XI Pflegeversicherungsgesetz). Tritt im Laufe einer Krankenhausbehandlung Pflegebedürftigkeit ein und die Angehörigen bzw. sozialen Dienste haben die Vorbereitung der häuslichen Pflege nicht bis Ende der stationären Behandlung abgeschlossen (z.B. Umbaumaßnahmen Badezimmer, Treppenlift, Rollstuhlrampe u. ä.) ist die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege möglich, aber auch zur Krisenintervention bei Verschlechterung des Zustandes des Pflegebedürftigen oder bei der Pflegeperson durch Urlaub, Kur oder Krankheit.

Voraussetzung für Leistungen der Kurzzeitpflege ist die Einstufung in eine der Pflegegrade 2, 3, 4, oder 5 nach Pflegeversicherungsgesetz durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen in Niedersachsen (MDKN) oder akut und vorläufig nach Aktenlage z.B. im Krankenhaus.

Nach schriftlicher Antragstellung erteilt die zuständige Pflegekasse eine Zusage zur Kostenübernahme der notwendigen Ersatzpflege bereits seit 01.01.2016 für max. bis zu 8 Wochen und/oder bis 1.612,- € im Kalenderjahr. Die Pflegekassen zahlen für die Dauer eines Aufenthaltes zur Kurzzeitpflege zusätzlich die Hälfte (50%) in Höhe des zuletzt bezogenen Pflegegeldes weiter.

Die Kombination der Kurzzeit-  mit der Verhinderungspflege ist möglich, und somit eine Erhöhung um weitere 1.612,- € aus noch nicht in Anspruch genommener Verhinderungspflege.

Bei der Antragstellung ist Ihnen der Sozialdienst des Krankenhauses oder der aufnehmenden Pflegeeinrichtung gern behilflich.

Ein zusätzlicher Anspruch auf Verhinderungspflege nach §39 SGB XI besteht erstmalig, wenn die Pflegeperson, die kein naher Angehöriger ist, den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate in seiner Häuslichkeit gepflegt hat und der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist.

Die Pflegekasse fördert die notwendige Ersatzpflege für bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr zu einem max. Betrag der pflegerischen Aufwendungen bis 1.612,- € und die Hälfte (50%) des zuletzt bezogenen Pflegegeldes wird als Regelleistung für 4 Wochen weitergezahlt.

Seit dem 01.01.2017 besteht ein Leistungsanspruch von zusätzlichen Betreuungs- und Aktivierungsleistungen für alle Versicherte mit einem Hilfebedarf z.B. bei Demenzerkrankung nach SGB XI (§§45a + 45b) in Höhe von einheitlich 125,- €/Mo. im Wege der Kostenerstattung (Rechnungsnachweise, Quittungen)

Kombinationsmöglichkeiten (Beispielhaft, ohne Gewähr, Quelle V.D.A.B. Essen e.V.):

Herr X lebt mit seiner Frau zusammen in einer kleinen Wohnung und erhält 2x täglich ambulante Pflegeleistungen nach Pflegegrad 3. Nach einem Sturz musste Herr X zur stationären Behandlung ins Krankenhaus für 3 Wochen.

Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus nahm Herr X Kurzzeitpflege in Anspruch in einer Pflegeinrichtung für 3 Wochen. Nach einiger Zeit zu Hause ging es Herrn X wieder soweit gut, aber nun musste seine Frau, die ihn tagsüber pflegte und versorgte, zur Hüft-O.P. in eine Fachklinik mit anschließender Rehabilitationsmaßnahme. Herr X benötigte für diese Zeit (ca. 3-4 Wochen) eine Ersatzpflege.

Er hat sich für die teilstationäre Aufnahme zur Verhinderungspflege in einer Pflegeeinrichtung entschieden und kann weitere 6 Wochen beanspruchen bis max. 1612,- € im Kalenderjahr.

Für die gesamte Zeit der Kurzzeitpflege sowie der Verhinderungs-/Ersatzpflege wird von der Pflegekasse in diesem Fall 50% in Höhe des bezogenen Pflegegeldes weiter gezahlt.

Geriatische Rehabilitation

Ein Schlaganfall oder zum Beispiel ein Schenkelhalsbruch führt oft dazu, dass ältere Menschen ihre Selbstständigkeit verlieren und dauerhaft auf Hilfe und Pflege angewiesen sind.

Doch diese und auch andere Erkrankungen müssen nicht zwingend das Aus für ein eigenständiges Leben zu Hause bedeuten. Rehabilitation kann in vielen Fällen dazu beitragen, die bisherige Einbahnstraße, Krankheit- Krankenhaus- Pflegeheim- zu verlassen und ein selbstständiges Leben wieder zu ermöglichen.

Rehabilitation erhält und fördert, was an Fähigkeiten vorhanden ist.

Rehabilitation statt Pflege

Die Rehabilitation Älterer- die so genannte geriatrische Rehabilitation – hat im Vergleich zu jüngeren Menschen, die denen die berufliche Wiedereingliederung im Vordergrund steht, andere Ziele und Schwerpunkte: Hier geht es primär um das Wiedergewinnen, Verbessern oder Erhalten einer möglichst weitgehenden Selbstständigkeit bei Verrichtungen des täglichen Lebens.

Ein weiteres Ziel ist das Beseitigen, Verringern oder Verhüten von Pflegebedürftigkeit. Das Alter allein ist nicht ausschlaggebend für eine geriatrische Reha-Maßnahme. Entscheidend ist das Vorhandensein mehrerer und komplexer Gesundheitsstörungen, die sich negativ auf die Alltagskompetenz der älteren Menschen auswirken.

Rehabilitation im Alter ist meist ein Erfolg in kleinen Schritten. Ein Erfolg ist beispielweise, wenn der Patient nicht in ein Pflegeheim umziehen muss, sondern wieder nach Hause zurückkehren oder vorhandene Einschränkungen kompensieren kann.

So lautet auch ein Therapieziel „mit Behinderung fertig werden“. Der Genesungswille, die Motivation und eine positive Zukunftsperspektive des Patienten spielen eine entscheidende Rolle. Bei entsprechender Diagnose kann der behandelnde Arzt oder Hausarzt verschiedene individuelle ambulante oder teilstationäre Maßnahmen wie z.B. Ergotherapie oder Logopädie nach Heilmittelverordnung (HMVO 18) verordnen.

Über Gruppen- oder Einzeltherapie mit Hausbesuch können u.a. psychisch- funktionelle Behandlungen schnell zum Erfolg führen. Dabei ist die positive Anteilnahme und Mitarbeit der Angehörigen ebenfalls von großer Bedeutung, denn Anerkennung und Zuspruch stärken die Motivation und das Selbstvertrauen.

Geriatrische Rehabilitation im Seniorenwohnsitz SÜD-ELM

Im Seniorenwohnsitz SÜD-ELM in Ampleben besteht die Möglichkeit, im Zuge der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege nach SGB XI ein gemütliches Pflegezimmer kurzfristig (bei akutem Bedarf) oder langfristig (Urlaubsplanung) zu buchen.

In Zusammenarbeit mit dem Senioren-Service-Büro ELM-ASSE in Schöppenstedt beraten und begleiten wir Sie nach der Krankenhausentlassung und zeigen Ihnen einen für Sie individuellen Weg zur optimalen Betreuung und Versorgung. Die Wiedereingliederung und Rückkehr in das gewohnte Umfeld und in den Alltag steht dabei an erster Stelle.

Bei der Koordination der einzelnen Leistungen kann auf ein bestehendes Versorgungsnetz vor Ort zurückgegriffen werden.

Sprechen Sie bitte mit unserem geschäftsführenden Heimleiter, Herrn Frank Schernikau oder mir unserer Pflegedienstleitung und gerontopsychiatrische Fachkraft, Frau Heike Karow über die bestehenden Möglichkeiten, um Ihren Wünschen entsprechen zu können.

Auskünfte erhalten Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch oder unter den Durchwahlnummern:

Frau Heike Karow (Heimleitung) 0 53 32 – 963 30
Frau Alexandra Moldehnke (Pflegedienstleitung) 0 53 32 – 963 32 97
Frau Heike Karow (Heimleitung)

0 53 32 – 963 30

Frau Alexandra Moldehnke (Pflegedienstleitung)

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